Aktuelle Regelungen zum Schulbeginn - Maskenpflicht im Unterricht - aktuelles Hygienekonzept

Aktualisiert am

Freitag, 10.09.2021

Diese Seite wird regelmäßig und kurzfristig aktualisiert! Bitte informieren Sie sich in kurzen Zeitabständen!

  • Außerhalb der Abiturprüfung / Abschlussprüfung / normaler Unterrichtsbetrieb

 

Bei Vorliegen eines positiven PCR-Testes bei einem Schüler / Lehrer wird nicht automatisch die gesamte Klasse als enge Kontaktpersonen eingestuft und damit Quarantäne angeordnet. Es werden mehrere Faktoren geprüft. Wichtig ist, dass alle Anwesenden zumindest eine OP-Maske (Mund-Nase-Schutz / Alltagsmaske ist NICHT ausreichend) oder noch besser eine FFP2 Maske getragen haben. Wir empfehlen Ihnen dringend zumindest eine "OP-Maske" zu tragen!  // Lehrkräfte sind mindestens zum Tragen einer "OP-Maske" verpflichtet! Eine Alltagsmaske reicht nicht aus. 

 

  • Bei der Abiturprüfung / organisatorisch verselbstständigte Abschlussprüfungen

Alle engen Kontaktpersonen (Quarantäneanordnung ohne Corona-Infektion) dürfen die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unterbrechen. Es gilt eine auf mindestens 2 Meter ausgedehnte Abstandsregelung. Zur Teilnahme an der Prüfung ist ein negativer Test auf SARS-CoV-2 nötig, hierbei gibt es die bekannten Möglichkeiten:

  • Selbsttest unter Aufsicht vor Beginn der Prüfung in der Schule vorzugsweise am Tag zuvor (bis zu 24 Stunden vor der Prüfung).

  • Vorlage eines zu Beginn der Prüfung höchstens 24 Stunden alten negativen Ergebnisses eines Schnelltests

  • Höchstens 48 Stunden alter PCR-Test

 

  • So vermeiden Sie Ansteckung UND Quarantäne, Sie sollten sich unbedingt an diese Kriterien halten:

    • Vermeiden Sie engen Kontakt (< 1,5 m, unabhängig von dessen Dauer) ohne adäquaten Schutz (=keine FFP2-Maske oder "OP-Maske")

    • Halten Sie sich auf keinen Fall länger als 10 Minuten in einem schlecht gelüfteten Raum, unabhängig vom Abstand auch wenn adäquater Schutz getragen wird, auf.

    • Adäquater Schutz besteht, wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz (MNS = "OP-Maske") oder FFP2-Maske getragen wird.

 

  • Von einer etwaigen Quarantäneverpflichtung sind ausgenommen:

 

  • enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung),

  • immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden und

  • immungesunde enge Kontaktpersonen, die von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt

 

B) Meldepflicht von positiven Selbsttests

Die Schule ist verpflichtet positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt zu melden und personenbezogene Daten weiterzugeben. Die Datenschutzhinweise wurden aktualisiert. https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7230/selbsttests-fuer-bayerische-schuelerinnen-und-schueler.html

 

C) Personen, die von der Erfordernis eines negativen Testergebnisses ausgenommen sind:

 

  • Geimpfte Personen: Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Ebenso nach einer SARS-CoV-2-Infektion genesene Personen, die eine Impfdosis erhalten haben.

  • Genesene Personen: Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt und die jeweils keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

 

UND

Keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen UND bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist.

 

D) Nachweise

 

Eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion kann nachgewiesen werden mit:

  • Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes + negativen Testnachweis bei Entisolierung

 

Eine vollständige Impfung kann nachgewiesen werden mit:

  • Impfpass (=Impfausweis)

  • Impfbescheinigung

Aktuelle Regelungen im Krankheitsfall / Hygieneplan

Es gilt weiterhin die Pflicht, im Unterricht und auf dem Schulgelände / alle Begegnungsflächen eine Maske tragen zu müssen. Der direkte Kontakt zu anderen Klassen ist zu vermeiden (Auch kein Besuch von Mitschülern in anderen Klassenzimmern während der Pausen !)

Es gilt:

  1. Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) für Schüler im Schulhaus und im Unterricht

  2. Sportpraktische Inhalte sind unter Einhaltung der spezifischen Hygienemaßnahmen zulässig. Hierzu sind die Maßgaben des Kultusministeriums zu beachten.

  3. Bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen darf die Schule nicht betreten werden. Beachten Sie die folgenden Hinweise oben

Teststrategie

Ab dem 12. April 2021 gilt eine generelle Testpflicht dreimal pro Woche. An den Präsenztagen der oben genannten Klassen dürfen dann nur noch Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die

·       einen unter Aufsicht in der Schule durchgeführten Selbsttest mit negativem Ergebnis vorweisen.

·       oder einen höchstens 48 Stunden (Inzidenz über 100, dann 24 Stunden) alten negativen PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest, der von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde, vorlegen können.

Für nächste Woche stehen ausreichend Selbsttests zur Verfügung. Bitte kommen Sie rechtzeitig an die Schule, um den Test durchzuführen.

Informationen zur Testpflicht

Weitere Informationen und ein Erklärvideo zu den Tests finden Sie auf der Seite des Kultusministeriums hier.

Kein Schulbesuch bei SarsCov2 typischen Symptomen

Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie

  • Fieber

  • Husten

  • Kurzatmigkeit, Luftnot

  • Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns

  • Hals- oder Ohrenschmerzen

  • (fiebriger) Schnupfen

  • Gliederschmerzen

  • starke Bauchschmerzen

  • Erbrechen oder Durchfall

ist der Schulbesuch nicht erlaubt.

Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Die Schülerin bzw. der Schüler ist wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) oder

  • Die Schülerin bzw. der Schüler hat
    o Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen),
    o verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder
    o gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern.


In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus!

*) Ein POC-Antigen-Schnelltest kann z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden.

Ein Merkblatt zum Umgang mit Krankheitssymptomen finden Sie hier.

Bei einem positiven CORONA-Test ist nach Aufhebung der Quarantäne kein zweiter Test notwendig.

Schüler die positiv auf Corona getestet wurden und am Ender der Quarantäne mind. 48 Stunden lang symptomfrei aus der Quarantäne entlassen wurden, benötigen kein weiteres negatives Testergebnis mehr um in die Schule zurückkehren zu dürfen.

Bitte zeigen Sie der Schule unverzüglich an, wenn ein positiver Test auf Sars-CoV-2 vorliegt!

Das Formular zur schriftlichen Bestätigung über die Symptomfreiheit finden Sie hier.

                                                              

Weitere wichtige Informationen

Heimunterbringung

Eine Aufnahme in die Wohnheime kann nur erfolgen, wenn ein negativer Test vorliegt. Das kann ein max. 48 Stunden alter PCR-Test oder ein max. 24 Stunden alter Schnelltest (PoC-Antigen-Test) sein. Alternativ kann direkt vor der Aufnahme in der Einrichtung ein Selbsttest vorgenommen werden. Sollte die Aufnahme in die Einrichtung erst nach dem Unterricht erfolgen und dort ein Selbsttest erfolgt sein, genügt auch dies.

Alltags-Masken

Alltags-Masken sind Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Sie sind weder ein Medizinprodukt (wie medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS)) noch Teil der persönlichen Schutzausrüstung (wie FFP2-/FFP3-Masken). Der Stoff für Alltags-Masken sollte möglichst dicht sein und aus 100 Prozent Baumwolle bestehen. Andere Materialien wie zum Beispiel Staubsaugerbeutel und Karton sind für die Erstellung von Alltags-Masken nicht geeignet.

Quelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Visier-Schutzmasken sind nicht zulässig.

Quelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Das Prinzip einer Alltagsmaske ist der Schutz der Kontaktpersonen. Der Eigenschutz ist eher gering. Daher sind FFP-Masken mit Ausatemventil nicht geeignet. Sie bieten nur einen Eigenschutz des Trägers.

Busverkehr und ÖPNV

Aufgrund der besonderen Lage, verstärkt der Landkreis Kulmbach den ÖPNV Verkehr für die Schülerbeförderung. Alle relevanten Informationen finden Sie unter:

https://www.landkreis-kulmbach.de/home/aktuelles/

Weitere Hinweise zu….

Schulweg / Anreise

Die Schule schließt sich der Empfehlung des Bayerischen Innenministeriums an und rät dringend von der Bildung von Fahrgemeinschaften ab: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Chronisch kranke Schülerinnen und Schüler / Risikogruppen

Soweit der Schulbesuch individuell eine Risikosituation darstellt, kann eine Befreiung vom Unterricht erfolgen, wenn ein (fach-)ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Die Befreiung ist über das Formular Formular_Schüler_Befreiung.pdf beantragt werden. Sie können den Antrag und das ärztliche Zeugnis in den Briefkasten des Schulzentrums einwerfen oder per Mail an die Adresse info@bsz-kulmbach.de schicken. Die zur Verfügung gestellten Lernangebote sind wahrzunehmen.

Schwangere Schülerinnen

Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule. Zur Vermeidung von Härtefällen kann im Einzelfall geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden können, dass Gefährdungen der schwangeren Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Hauptanwendungsfall dürfte die Ermöglichung der Teilnahme an Prüfungen sein, z. B. in einem gesonderten Raum in der Schule, um Nachteile der Schwangeren in ihrem persönlichen oder beruflichen Fortkommen zu vermeiden.

Pausen

Hier das Bild vergrößern oder auf das Bild klicken.

Hier das Bild vergrößern oder auf das Bild klicken.

Die Pausen finden in verschiedenen Pausenbereichen statt. Bitte beachten Sie den entsprechenden Plan und begeben Sie sich auf die vorgesehene Fläche.

Verpflegung

Das Café Wilsdorf wird wieder öffnen.